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Baulicher Brandschutz

Der bauliche Brandschutz gehört neben dem organisatorischen und dem anlagentechnische Brandschutz zum vorbeugenden Brandschutz. Der bauliche Brandschutz umfasst dabei alle Maßnahmen und Methoden des Brandschutzes bezüglich der Errichtung und Instandhaltung von baulichen Anlagen. Ziel ist es, Brandentstehung, Brandausbreitung und Brandübertragung auf ein Mindestmaß zu reduzieren bzw. ganz zu verhindern. 

 

 

Die Grundprinzipien des baulichen Brandschutzes liegen darin, die in § 3 und § 14 der Musterbauordnung definierten Schutzziele zu erreichen. Hinzu kommen die Anforderungen des Anhangs I der Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Diese decken sich jedoch vom Grundprinzip her mit den Anforderungen der Musterbauordnung, sodass sich folgende baurechtliche Schutzziele ergeben: 

  • Maßgeblicher Bestandteil des baulichen Brandschutzes ist die Unterteilung der baulichen Anlage in Geschosse und Räume.
  • Daneben erfolgt eine brandschutztechnische Trennung von Räumen und Bereichen in Form von Rauch- oder Brandabschnitten.
  • Bauliche Anlagen sind grundsätzlich so zu errichten und instandzuhalten, dass der Entstehung und Ausbreitung eines Brands vorgebeugt wird.
  • Es dürfen keine leicht entflammbaren Baustoffe verwendet werden.
  • Die wesentlichen Bauteile müssen mindestens so lange tragfähig bleiben, bis im Brandfall alle Menschen bzw. Tiere gerettet werden konnten.
  • Die bauliche Umsetzung muss die Rettung (auch Selbstrettung) von Mensch und Tier durch Rettungs- und Fluchtwege ermöglichen.

Was gehört zum baulichen Brandschutz?

Im Bereich des baulichen Brandschutzes sind zwei Ausgangslagen zu unterscheiden: Zum einen gibt es Brandschutzanforderungen, die Architekten, Ingenieure und Fachplaner bereits bei der Planung berücksichtigen müssen. Zum anderen sind Aspekte des baulichen Brandschutzes in Bestandsgebäuden wichtig. 

Insgesamt gehören u. a. folgende Bestandteile eines Gebäudes zum baulichen Brandschutz: 

  • Tragende und aussteifende Bauteile, die im Brandfall so lange Widerstand leisten müssen, bis alle Personen gerettet sind.
  • Brandwände und Trennwände, die die Brandausbreitung innerhalb eines bestimmten Bereichs begrenzen.
  • Notwendige Treppen, Treppenräume und Flure, die die Rettungswege sicherstellen.
  • Außenwände, wenn geschossübergreifende Hohlräume im Gebäude vorhanden sind oder wenn brennbare Baustoffe verarbeitet wurden. Außenwände mit einer geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit sind eher die Ausnahme.
  • Decken erfüllen im Brandschutz die Aufgabe, das Feuer daran zu hindern, sich von Geschoss zu Geschoss über das Gebäudeinnere zu verteilen und so ggf. Fluchtwege zu versperren.
  • Flächen für die Feuerwehr
  • Löschwasserversorgung / -rückführung

Neben diesen grundlegenden Anforderungen an den baulichen Brandschutz können für Sonderbauten zusätzliche Anforderungen gestellt bzw. Erleichterungen gestattet werden, um die in der Musterbauordnung geforderten Schutzziele zu erreichen. 

Prüfung und Wartung

 

Daneben gibt es in Bestandsgebäuden Anlagen, die sich auf den baulichen Brandschutz auswirken. Diese unterliegen einer regelmäßigen Prüfung sowie ggf. erforderlichen Wartung: 

Bedingt ist dies auch für Rauchabzugsanlagen, ortsfeste elektrische Anlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen möglich. Auch wenn der bauliche Brandschutz nicht primär zu den Aufgaben von Brandschutzbeauftragten (BSB) zählt, sollten diese die genannten Anlagen regelmäßig prüfen lassen. Für diese sowie die anderen Aufgaben eines BSB gibt das Fachmagazin „Der Brandschutzbeauftragte” Handlungsempfehlungen sowie sofort einsetzbare Arbeitshilfen. 

Bestandschutz

 

Bauliche Anlagen, die gemäß der Baugenehmigung ausgeführt sind und betrieben werden, erfüllen in der Regel die Anforderungen an den Bestandsschutz. Baurechtlich betrachtet, ist es nicht notwendig, ständig komplett zu überprüfen, ob die bei der Vergabe der Baugenehmigung vereinbarten Auflagen eingehalten werden. Diese Überprüfung beschränkt sich in der Regel auf prüf- und wartungspflichtige Bauteile und v. a. auf Anlagen mit sicherheitstechnischen Funktionen. Tragkonstruktionen und nicht zugängliche Abschottungen unterliegen dieser Prüfpflicht meist nicht. 

Tritt jedoch ein Mangel am Gebäude auf, der sich negativ auf den Brandschutz auswirken könnte, ist dieser zu beseitigen, sodass der genehmigte Zustand wieder hergestellt ist.

Nicht in den Bestandsschutz fallen von vornherein Bauteile, die einer regelmäßigen Prüfungs- und Wartungspflicht unterliegen; wie Feuerlöscher, Brandmeldeanlagen oder Feuerschutzabschlüsse. 

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