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Der Abwehrende Brandschutz

Der abwehrende Brandschutz ist vor allem eine Aufgabe der Feuerwehr und bildet das Gegenstück zum vorbeugenden Brandschutz. Unter abwehrendem Brandschutz versteht man alle Aufgaben der Feuerwehr im Brandfall, um den Brand zu löschen und die Schäden zu minimieren.

Dies  Maßnahmen, welche ergriffen werden, wenn der vorbeugende Brandschutz versagt hat, werden als abwehrender Brandschutz bezeichnet. Zu diesem zählt nicht nur das eigentliche Löschen des Brandes, sondern auch die Verhinderung von dessen Begleitschäden. Also solche gelten beispielsweise Schäden, welche aufgrund von

  • Rauch,
  • Löschwasser oder
  • Ausfällen entstehen.

Erstellen der Brandschutzordnung

Als Brandschutzordnung wird eine Regelung für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, bezeichnet. Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung.

Tatsächlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nicht für jedes Gebäude bundeseinheitlich vorgeschrieben. In arbeitschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Für Arbeitsstätten sind generell geeignete und ausreichende Informationen an die Angehörigen des Betriebes weiterzugeben. Einige Rechtsvorschriften der Bundesländer verlangen konkrete, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abgefasste Brandschutzordnungen für Betriebe, welche üblicherweise öffentlich zugänglich sind. Diese Brandschutzordnungen richten sich also an die Betriebsangehörigen und an betriebsfremde Personen.

Eine als geeignet und ausreichend anerkannte Gliederung und Gestaltung einer Brandschutzordnung wird durch die DIN 14096 vorgegeben.

Flucht und Rettungspläne
 

Im Flucht- und Rettungsplan sind alle Flucht- und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie z.B. Sonderbauten (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen etc.), Versammlungsstätten (Theater) und sonstige gefährdete Objekte (Hotels, Bahnhöfe, Flughäfen) dargestellt.

Für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind bzw. sein werden, sind ebenfalls Flucht- und Rettungspläne zu erstellen.

Gefährdungsbeurteilungen
 

Immer mehr Vorschriften fordern die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, wie z. B. § 3 ArbStättV, ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“, TRGS 400, die neue TRBS 1111 oder das Mutterschutzgesetz. Dadurch haben sich Änderungen bei den Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten ergeben, die für Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen sind. Darunter fallen z.B. Änderungen bei Dämmung gegen Wärme und Kälte, Absturzgefahren, Beleuchtung und Sichtverbindung, Raumtemperatur, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Unterkünfte, Schutzvorrichtungen auf Baustellen und Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.

Alarm-, Notfall-, Evakuierungspläne

Alarmpläne enthalten in schriftlicher Form Maßnahmen, die der Unternehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz für den Fall gefährlicher Störungen im Betrieb zu treffen hat, z. B. bei Brand, Unfall, Einbruch oder Überfall. Der Alarmplan ist an geeigneten Stellen im Betrieb auszuhängen und regelmäßig zu aktualisieren. Die Beschäftigten sind über die festgelegten Abläufe zu informieren, z. B. durch Unterweisungen. 

Ein Alarmplan ist auch Bestandteil der in der Störfallverordnung geforderten Schutz- und Notfallmaßnahmen, welche die Auswirkungen von Störfällen begrenzen sollen. Aussagen zu Alarmplänen sind auch in einigen Technischen Regeln (TRGS, TRbF) enthalten.

 

Mit Notfällen muss man in jedem Unternehmen jederzeit rechnen; sie treten häufig unverhofft und plötzlich ein. Notfälle können z. B. Brände, Explosionen, Unfälle oder sonstige unvorhergesehene Geschehnisse sein. Um Schäden und Auswirkungen solcher Notfälle möglichst klein zu halten oder zu minimieren, ist eine geordnete und wohl überlegte Vorgehensweise erforderlich.                                   Dafür müssen mögliche Notsituationen im Voraus durchdacht werden. Als Ergebnis sind so genannte Notfallpläne zu erstellen, in denen festgelegt wird, wie in der jeweiligen Notsituation vorzugehen ist. Anhand dieser Notfallpläne sind alle Mitarbeiter, vor allem auch Vorgesetzte, zu schulen.                                                                         Ein wirksamer Notfallplan im Betrieb sollte eine geeignete Vorsorge zum Brandschutz (inkl. Warn-, Alarm- und Löscheinrichtungen), die Gestaltung der Flucht- und Rettungswege sowie die Organisation der Ersten Hilfe behandeln.
 

Ausbildung und Unterweisung

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Unternehmen, Sicherheitsunterweisungen durchzuführen, um Mitarbeiter hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Dazu gehört auch der Umgang mit Löscheinrichtungen. Zudem fordert § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom Arbeitgeber/Unternehmer die Benennung von Mitarbeitern, die Aufgaben der Brandbekämpfung im Betrieb übernehmen. Bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Brandschutzhelfer.

Umgang mit Feuerlöscher

Dies sollte im besten Fall mit der Jährlichen Sicherheitsunterweisung erfolgen, gesetzlich ist der Unternehmer rein zur Theoretischen Unterweisung im Umgang mit Löscheinrichtungen verpflichtet.

Jedoch hat sich in der Praxis gezeigt das Mitarbeiter/-innen die ein Praktisches Löschtraining absolvierten, effizienter und Besser mit den Löscheinrichtungen umgehen.                                            

 

Brandschutzhelfer

Unternehmen sind rechtlich Verpflichtet  zur Bereitstellung von Brandschutzhelfern. Diese Verpflichtung ergibt sich aus

  • § 10 ArbSchG
  • DGUV Vorschrift 1 Abschnitt 7.3
  • ASR A2.2

Brandschutzhelfer übernehmen gleichzeitig die Rolle der Evakuierungshelfer in ihrem Unternehmen. Bei einem Ausbildungstand von über 10% BSH können Rabatte von den Sachversicherer gewährt werden, zudem Kompensieren sie auf längere Sicht die Anzahl der Nötigen Löschmittel und Sparen somit Unterhaltungskosten.

 

Kontrolle

Die Kontrolle und Dokumentation ist im Brandschutz unverzichtbar, um Brandschutzmaßnahmen sachgerecht organisieren und koordinieren zu können. Darüber hinaus kommt ihr eine wichtige Beweisfunktion zu, mit der sich die Verantwortlichen und Haftenden im Brandschutz entlasten können. Aufgrund der überragenden Bedeutung dieser Dokumentation ist es besonders wichtig, sie von Anfang an professionell, geordnet auffindbar und nachvollziehbar zu führen. Idealerweise verfügen Verantwortliche im Brandschutz über übereinstimmende Dokumente in digitaler und nach Bedarf analoger Form. 

Brandschutzbegehung

Grundlage der Brandschutzbegehung ist das Arbeitsschutzgesetz, nach dessen § 10 Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Brände zu bekämpfen und um Beschäftigte und sonstige im Betrieb anwesende Personen zu evakuieren. Diese Maßnahmen müssen natürlich die Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie die Anzahl der Beschäftigten berücksichtigen.

Ein großer Chemiekonzern geht beispielsweise ganz anders an mögliche Brände im Unternehmen heran als der 4-Mann Malerbetrieb. Das ist auch gut und richtig so.

Neben wöchentlichen Kontrollgängen durch den Betrieb sollten Sicherheits- oder Brandschutzbeauftragter mindestens einmal jährlich eine große Brandschutzbegehung durchführen. Für die wöchentlichen Brandschutzbegehungen ist in der Regel kein ausführlicher Begehungsbericht erforderlich. Wenn es nichts zu beanstanden gibt, reicht es völlig aus, dieses schöne Ergebnis sowie das Datum der Brandschutzbegehung zu notieren.

Treten dagegen Situationen auf, die Risiken bergen bzw. Mängel erkennen lassen, ist ein entsprechendes Protokoll wichtig.

Dokumentation

Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen im Brandschutz. Ohne eine angemessene Brandschutzdokumentation lässt sich nicht der Nachweis führen, dass diese Vorschriften eingehalten wurden. Außerdem ist die Dokumentation im Brandfall selbst ein unverzichtbares Element, um Brände möglichst effektiv zu bekämpfen und so Menschen sowie Sachwerte retten zu können: Bricht ein Brand aus, ist nicht viel Zeit, um über die erforderlichen Maßnahmen nachzudenken. Jetzt muss der Zugriff auf relevante Informationen schnell und präzise erfolgen können. Auch dem dient die Brandschutzdokumentation. Dokumentation ist dabei nicht gleich Dokumentation.

Daneben existiert eine stetige Brandschutzdokumentation, die im Rahmen der Kontrolle und Wartung von Anlagen, Bauten und Räumen in regelmäßigen Intervallen erneuert und ergänzt wird. Dem zugrunde liegt häufig eine Brandschutzbegehung mit Checkliste, die den Status Quo von Anlagen und Bauten erfasst sowie die dazugehörigen Brandschutzmaßnahmen dokumentiert. Hier finden dann auch bei der Begehung festgestellte Mängel Eingang. Hier geht es etwa um

  • den Zustand einer Brandschutzschottung gehen,
  • Laufpläne für die Feuerwehr,
  • eine zu erneuernde Betriebserlaubnis oder
  • die Prüfung von Arbeitsmitteln mittels einer Checkliste

usw. dies ist nur ein kleiner Auszug.

 

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